10.05.2021
Das müssen Beherbergungsbetriebe ab 19. Mai beachten, um wieder aufsperren zu können.
- Verpflichtende Registrierung der Gäste und Vorweisen eines Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit
("Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr"):- Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
- In der reinen Beherbergung (ohne Gastronomie oder Dienstleistung) reicht ein Eintrittstest für den gesamten Aufenthalt – der Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Werden gastronomische Angebote im Betrieb - Frühstück, andere Mahlzeiten - oder Dienstleistungen (Wellness) in Anspruch genommen werden, dann ist bei Zutritt zum gastronomischen Bereich wieder ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzulegen.
- Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden
- Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
- Maskenpflicht beim Betreten und beim Bewegen innerhalb der Räumlichkeiten; Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Metern
- Für Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Mitarbeiter/innen mit Kundenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Jeder Beherbergungsbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
- In Wellnessbereichen müssen 20 Quadratmeter pro Gast im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen
- Für die Hotelgastronomie gelten dieselben Regeln wie für die Gastronomie allgemein (inkl. Sperrstunde um 22:00 Uhr)
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Weitere hilfreiche Links:
- Corona-FAQ: Die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Corona im betrieblichen Alltag
- Online-Kurs: „Erstellen von Covid-19 Präventionskonzepten“ inkl. umfangreichem Musterkonzept mit Beispielen zur Risikobeurteilung