So können Freizeitbetriebe öffnen

Die Öffnungsschritte im Überblick


Wer diesen Beitrag lesen sollte:

  • Weiterdenker:innen
  • Problemlöser:innen

Lesedauer:

1 Minuten

AutorIn: Peter Draxler

Freizeitbetriebe und ein glückliches Kind i
Envato

Das müssen Freizeitbetriebe ab 19. Mai beachten, um wieder aufsperren zu können.

  • Verpflichtende Registrierung der Gäste und Vorweisen eines Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit
    ("Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr"):
    • Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
    • Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden
    • Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
  • Bei Indoor-Einrichtungen, Bädern und Thermen muss pro Gast eine Fläche von 20 m² im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen
  • Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und
    eine Person zum/zur Covid-19-Beauftragten ernennen
  • Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen Besuchern ein leerer Sitzplatz sein muss. Die Kundenregistrierung ist nicht notwendig
  • Sperrstunde ist 22:00 Uhr

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