11.05.2021
Das müssen Kultur- und Veranstaltungsbetriebe ab 19. Mai beachten, um wieder aufsperren zu können.
- Öffnung aller Kulturstätten im ganzen Land
- Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:
- Kapazität von maximal 50 Prozent, outdoor maximal 3.000 Personen
- indoor maximal 1.500
- Maximal 50 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze (indoor und outdoor)
- Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde
- Verpflichtende Registrierung der Gäste und Vorweisen eines Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit
("Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr"):- Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
- Test muss nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vom Gast erneuert werden (Ausnahme: Apartments, Selbstversorgerhütten)
- Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden
- Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
- Durchgehende Maskenpflicht während der gesamten Veranstaltung - indoor wie outdoor
- Mindestabstand von 2 Metern (Ausnahme: wenn aufgrund der Anordnung der Sitze nicht möglich, dann muss ein Sitz frei bleiben)
- Ab 50 Teilnehmern: verpflichtendes Präventionskonzept und Ernennung eines/n COVID-19-Beauftragte/n
- Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze keine Gastronomie erlaubt (z. B. Hochzeiten)
- Sperrstunde um 22 Uhr
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Weitere hilfreiche Links:
- Corona-FAQ: Die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um Corona im betrieblichen Alltag
- Online-Kurs: „Erstellen von Covid-19 Präventionskonzepten“ inkl. umfangreichem Musterkonzept mit Beispielen zur Risikobeurteilung