So können Kultur- und Veranstaltungsbetriebe öffnen

Die Öffnungsschritte im Überblick


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Lesedauer:

1 Minuten

AutorIn: Peter Draxler

Kulturbetriebe i
Envato

Das müssen Kultur- und Veranstaltungsbetriebe ab 19. Mai beachten, um wieder aufsperren zu können.

  • Öffnung aller Kulturstätten im ganzen Land
  • Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:
    •  Kapazität von maximal 50 Prozent, outdoor maximal 3.000 Personen
    •  indoor maximal 1.500
  • Maximal 50 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze (indoor und outdoor)
  • Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde
  • Verpflichtende Registrierung der Gäste und Vorweisen eines Testergebnisses/Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit
    ("Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr"):
    • Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden
    • Test muss nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vom Gast erneuert werden (Ausnahme: Apartments, Selbstversorgerhütten)
    • Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden
    • Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVID-Tests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittskarte
  • Durchgehende Maskenpflicht während der gesamten Veranstaltung - indoor wie outdoor
  • Mindestabstand von 2 Metern (Ausnahme: wenn aufgrund der Anordnung der Sitze nicht möglich, dann muss ein Sitz frei bleiben)
  • Ab 50 Teilnehmern:  verpflichtendes Präventionskonzept und Ernennung eines/n COVID-19-Beauftragte/n
  • Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze keine Gastronomie erlaubt (z. B. Hochzeiten)
  • Sperrstunde um 22 Uhr 

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