Das ändert sich 2024 für Unternehmer:innen 

Steuerliche Entlastungen, arbeitsrechtliche Änderungen und mehr – die 19 wichtigsten Neuerungen für 2024 im Überblick.


Wer diesen Beitrag lesen sollte:

  • Wirtschaftseinsteiger:innen
  • Kleinunternehmer:innen

Lesedauer:

3 Minuten

AutorIn: Peter Draxler

Eine Frau in einem weißen Kostüm steht vor einem Flipchart i
Scrudje | stock.adobe.com

2024 ändert sich für heimische Unternehmer:innen einiges. Die 19 wichtigsten steuerlichen, arbeitsrechtlichen und sozialpolitischen Neuerungen findest du hier.

Neues Jahr, neue Rahmenbedingungen – das gilt auch 2024 wieder für die Unternehmer:innen in Österreich. Wir haben für dich die wichtigsten Neuerungen aus den Bereichen Steuern und Abgaben, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht gesammelt. 

Änderung #1: Altersteilzeit

Bei der geblockten Form des Altersteilzeitgeldes wird die Aufwandsabgeltung für Dienstgeber:innen ab 2024 stufenweise verringert. Der Aufwandersatz beträgt:

  • bei Laufzeitbeginn ab 2024: 42,5 %
  • bei Laufzeitbeginn ab 2025: 35 %
  • bei Laufzeitbeginn ab 2026: 27,5 %
  • bei Laufzeitbeginn ab 2027: 20 %
  • bei Laufzeitbeginn ab 2028:10 %

Bei Altersteilzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab 2029 oder später entfällt der Aufwandersatz. 

Änderung #2: Mehr Mangelberufe und mehr Saison-Arbeitskräfte

Die Fachkräfteverordnung 2024 sieht 110 bundesweit geltende Mangelberufe (bisher 98 bundesweit) und darüber hinaus zahlreiche regionale Mangelberufe für alle 9 Bundesländer vor. 

Die neue Saisonierverordnung für 2024 sieht folgende Kontingentplätze vor:

  • 4.295 im Bereich Tourismus
  • 3.162 Kontingentplätze im Bereich Land-& Forstwirtschaft

Weiters sind zu Saisonspitzen zeitlich begrenzte Überschreitungen von bis zu 50 % im Tourismus und um 30 % in der Land- & Forstwirtschaft zulässig. 

Änderung #3: Erweiterung der Informationspflicht bei Teilzeit

Die Verpflichtung für Arbeitgeber:innen, Teilzeitbeschäftigte über frei werdende Stellen im Betrieb zu informieren, wird erweitert: Künftig muss auch über neue Arbeitsplätze informiert werden. Als Sanktion kommt zusätzlich zur Verwaltungsstrafe ein Schadenersatzanspruch des/der Dienstnehmer:in in Höhe von 100 Euro hinzu. 

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Änderung #4: Anhebung des Frauenpensionsalters

Das gesetzliche Frauenpensionsalter (derzeit 60 Jahre) wird beginnend mit 1.1.2024 schrittweise an jenes der Männer (65 Jahre) herangeführt.

Gesetzliches Pensionsantrittsalter gestaffelt nach Geburtsdatum
Geburtstag

 Pensionsantrittsalter

1.1.-30.6.1964 60,5 Jahre
1.7.-31.12.1964 61 Jahre
1.1.-30.6.1965 61,5 Jahre
1.7.-31.12.1965 62 Jahre
1.1.-30.6.1966 62,5 Jahre
1.7.-31.12.1966 63 Jahre
1.1.-30.6.1967 63,5 Jahre
1.7.-31.12.1967 64 Jahre
1.1.-30.6.1968 64,5 Jahre
Ab 1.7.1968 65 Jahre

Die Anhebung des Frauenpensionsalters betrifft auch den Zugang zur Kleinunternehmerregelung (Ausnahme von der Pflichtversicherung für Selbständige): Dieser ist ab 60 Jahren für Männer und Frauen erleichtert, die Altersgrenze steigt nun für beide entsprechend dem Frauenpensionsalter.

Änderung #5: Steuerfreie Überstunden

Um Mehrleistung auch steuerlich anzuerkennen, wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten zehn Überstunden im Monat auf 120 Euro erhöht. Befristet bis Ende des Jahres 2024 können zudem für die ersten 18 Überstunden im Monat bis zu 200 Euro steuerfrei ausbezahlt werden. Auch die Zuschläge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden angehoben, und zwar auf 400 Euro.

Änderung #6: Förderung von Kinderbetreuung

Der Höchstbetrag der steuerfreien Förderung betrieblicher Kinderbetreuung und betrieblicher Kinderbetreungszuschüsse wird auf 2.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben. Bis zu diesem Beitrag sind die Zuschüsse auch von der Sozialversicherungspflicht befreit. Zudem wird die Altersgrenze für Kinder von 10 auf 14 Jahre erhöht.

Änderung #7: Erhöhung der pauschalen Dienstgeberabgabe

Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unterliegen mehrfach geringfügig Beschäftigte, welche die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, auch der Arbeitslosenversicherungspflicht. Daher wird ab 2024 die Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte um 3 Prozentpunkte auf 19,4 % erhöht.

WKÖ Erfolge 2023

Was die Wirtschaftskammer Österreich 2023 für die heimischen Betriebe und den Wirtschaftsstandort Österreich erreicht hat, erfährst du hier!

Änderung #8: Reduktion des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird 2024 um 0,1 Prozentpunkte auf 5,9 % (je 2,95 % für DN und DG) gesenkt. Für Lehrlinge ist eine Beitragsreduktion von 2,4 % auf 2,3 % geplant.

Änderung #9: SV-Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen bei Startups

Das Startup-Förderungsgesetz wird 2024 eine eigene abgabenrechtliche Begünstigung für Startup-Mitarbeiterbeteiligungen schaffen. Damit sollen Unternehmensgründung und Bindung von Beschäftigten im Bereich von Startups und jungen Unternehmen erleichtert werden. Das Entstehen der Beitragspflicht im laufenden Dienstverhältnis wird bis zur tatsächlichen Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligungen oder dem Eintritt anderer Umstände aufgeschoben.

Änderung #10: Erhöhung des Pensionsbonus für längeres Arbeiten

Wer über das Regelpensionsalter hinaus weiterarbeitet, erhält ab 2024 einen jährlichen Pensionszuschlag von 5,1 % statt bisher 4,2 %. Der Pensionsbonus kann für maximal 3 Jahre bezogen werden.

Änderung #11: Bund übernimmt Teil der Pensionsbeiträge bei Zusatzverdienst neben Pensionsbezug

Neben ihrer Regelpension erwerbstätige Pensionist:innen müssen in den Jahren 2024 und 2025 nur für jenen Teil des Zuverdiensts Pensionsbeiträge leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze – 2024 voraussichtlich rund 1.037 Euro – liegt. Dadurch entfällt bei Erwerbstätigkeit neben der Regelpension künftig ein Teil der Pensionsversicherungs-Beiträge der Dienstnehmer:innen in Höhe von 10,25 %. Für den restlichen Teil springt der Bund ein, was eine Entlastung von bis zu 106,28 Euro für die Betroffenen bedeutet.

Änderung #12: Ausweitung der Zuverdienstgrenze für das Kinderbetreuungsgeld

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung während des Anspruchszeitraumes ermöglichen. Der Grenzbetrag wird daher ab 2024 von 7.800 Euro auf 8.100 Euro pro Kalenderjahr erhöht.

Änderung #13: Stufenweise KÖSt-Senkung

Nachdem die Körperschaftsteuer im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform bereits 2023 von 25 % auf 24 % gesenkt worden war, erfolgt 2024 der zweite Schritt der etappenweisen Senkung des Körperschaftsteuersatzes. Ab 1.1.2024 ist ein Körperschaftsteuersatz von 23 % anwendbar.

Änderung #14: Erhöhung des Gewinnfreibetrags

Der Gewinnfreibetrag setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Seit 2023 beträgt der Gewinnfreibetrag für Selbständige bis zu 15 % des Gewinnes. Ab 2024 wird der Grundfreibetrag zur weiteren Entlastung von Selbständigen von 30.000 Euro auf 33.000 Euro angehoben. Dadurch werden insbesondere jene Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften unterstützt, die nicht von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes profitieren.

Änderung #15: Mitarbeiterprämie

Die Mitarbeiterprämie ist die Verlängerung der bereits für die Jahre 2022 und 2023 vorgesehenen Teuerungsprämie in modifizierter Form. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, den Beschäftigten zusätzliche Zahlungen bis zur Höhe von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zu gewähren. Im Gegensatz zu den Vorjahren müssen sie für 2024 ausschließlich über lohngestaltende Maßnahmen erfolgen – insbesondere über kollektivvertragliche Vereinbarungen.

TIPP: Alle Infos zur Mitarbeiterprämie findest du hier!

Noch mehr Neuerungen und Änderungen

Du hast noch nicht genug und willst noch mehr wissen? Kein Problem, hier findest du 

Änderung #16: Steuerliche Begünstigungen in Zusammenhang mit Arbeitnehmer:innen

Um Mehrleistung auch steuerlich anzuerkennen, wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten zehn Überstunden im Monat auf 120 Euro erhöht. Befristet bis Ende des Jahres 2025 können zudem für die ersten 18 Überstunden im Monat bis zu 200 Euro steuerfrei ausbezahlt werden. Auch die Zuschläge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden angehoben, und zwar auf 400 Euro. 

Der Höchstbetrag der steuerfreien Förderung der Kinderbetreuung wird auf 2.000 Euro pro Kalenderjahr angehoben. Zudem wird die Altersgrenze für Kinder von 10 auf 14 Jahre erhöht.

Für die Schaffung von elementaren Bildungseinrichtungen durch die Betriebe gilt die Steuerfreiheit für einen kostenlosen oder vergünstigten Besuch dieser Einrichtungen auch dann, wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Kinder besucht werden

Änderung #17: Senkung der Beiträge der Kammerumlage I und II

Die Wirtschaftskammer senkt die Beiträge der Kammerumlage I und II.

TIPP: Mehr Infos dazu findest du hier!

Änderung #18: Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden sollen, fällt keine Umsatzsteuer an.

TIPP: Alle Infos dazu findest du hier!

Änderung #19: Befristete Reduktion der Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe

Die befristete Reduktion der Elektrizitätsabgabe sowie die Erdgasabgabe um rund 90 % auf das EU-Mindestbesteuerungsniveau wurde bis Ende Dezember 2024 verlängert. Dies bedeutet eine äußerst wichtige Maßnahme zur Bekämpfung der Inflation und zur Entlastung.