Energiekosten­zuschuss 2: Was wir schon wissen

Aktuelle Infos über Förderstufen, Obergrenzen, förderfähige Energieträger und Voraussetzungen des EKZ 2.


Wer diesen Beitrag lesen sollte:

  • Entrepreneur:innen
  • Problemlöser:innen

Lesedauer:

2 Minuten

AutorIn: Peter Draxler

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Ende Februar 2023 wurden erste Details zum Energiekostenzuschuss  2 bekanntgegeben. Was sich im Vergleich zum EKZ 1 ändert, erfährst du hier.

Der Energiekostenzuschuss 1 (EKZ 1) ist ein wesentliches Werkzeug, um die österreichischen Unternehmen angesichts der massiv gestiegenen Energiekosten zu unterstützen. Im Dezember 2022 hat die Bundesregierung mit dem EKZ 2 eine Neuauflage für 2023 angekündigt. Ende Februar 2023 wurden die ersten Eckpunkte präsentiert. Dabei handelt es sich um vorläufige vorläufige Informationen, bis zur Veröffentlichung der Richtlinie für den EKZ 2 können sich noch Änderungen ergeben. Wir haben die wichtigsten Neuerungen für dich zusammengefasst:

#1: Neue 5. Förderstufe

Zusätzlich zu den aus dem EKZ 1 bekannten 4 Förderstufen sieht der EKZ 2 eine weitere Förderstufe vor. Hier werden bis zu 40 % der Mehrkosten gefördert. Die Förderobergrenze liegt bei 100 Millionen Euro. Förderungsfähige Energiearten sind Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/Kälte. Für die Gewährung von Förderungen muss ein Betriebsverlustes oder die Absenkung des EBITDAs nachgewiesen werden. Dafür entfällt – wie bei der Basisstufe und der Stufe 2 – das Kriterium der Energieintensität (Energiekosten im Unternehmen belaufen sich auf mindestens 3 % des Produktionswertes).

#2: Höhere Förderintensität, neue Obergrenzen

Für den EKZ 2 wurden sowohl die Förderintensität als auch die Obergrenzen der einzelnen Stufen gegenüber dem EKZ 1 erhöht. Die neuen Werte im Überblick:


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#3: Neue Energiearten förderfähig

In der Basisstufe des EKZ 2 gelten zusätzlich Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel als förderungsfähige Energieträger.

#4: Förderanträge während 2 Zeiträumen möglich

Der förderungsfähige Zeitraum des EKZ 2 ist mit 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023
festgelegt. Für diese Zeit können die Förderanträge in 2 Zeiträumen erfolgen. Die Antragsfenster sind:

  • August/September 2023 für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023
  • Februar/März 2024 für den Zeitraum Juli 2023 bis Dezember 2023

#5: Beschäftigungsgarantie als Voraussetzung

Für die Förderungen aus den Stufen 3 bis 5 müssen sich Unternehmen verpflichten bis 31. Dezember 2024 mindestens 90 % der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten. Für alle Stufen gilt die Erfordernis der Beschränkung der Zahlung von Boni und eine beschränkte Ausschüttung von Dividenden.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Als Nachfolger des Energiekostenzuschusses 1 (EKZ 1) unterstützt der EKZ 2 im Jahr 2023 die heimischen Unternehmen.
  • Gegenüber dem EKZ 1 wurde eine zusätzliche 5. Förderstufe eingeführt und die Förderintensitäten und Obergrenzen erhöht.
  • Die Beantragung des EKZ 2 für das 1. Halbjahr 2023 ist voraussichtlich ab August/September 2023 möglich, für das 2. Halbjahr 2023 ab Februar/März 2024.