Die Reform des europäischen Emissionshandels wird ab Oktober 2023 mit der Einführung eines CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM für Carbon Border Adjustment Mechanism) ergänzt . Wie dieses funktioniert und was es bringt, liest du hier.
Ziel des CO₂-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) ist, Wettbewerbsnachteile für die europäische Industrie bzw. ihr Abwandern in Drittstaaten mit keinen oder geringen Klimaschutzauflagen (Carbon Leakage) zu verhindern.
Denn in der EU unterliegen Unternehmen mit hohem CO₂-Ausstoß einem strengen Klimaschutzregime, dem europäischen Emissionshandelssystem: Sie müssen für die von ihnen verursachten Treibhausgase Emissionszertifikate erwerben. Diese CO₂-Bepreisung beschert ihnen Nachteile gegenüber Unternehmen in Ländern ohne vergleichsweisen Kosten für CO₂-Emissionen.
Einfuhrzölle gegen Abwandern der Industrie
Bislang hat die EU versucht, mit einem teilweisen Erlass der CO₂-Kosten im Wege der Vergabe von Gratiszertifikaten dem Abwandern der Industrie vorzubeugen. Doch nun sollen die Gratiszertifikate schrittweise auslaufen und ab 2034 gar nicht mehr vergeben werden. Um aber auch weiterhin Carbon Leakage zu verhindern, nimmt die EU künftig auch Importeure emissionsintensiver Produkte in die Pflicht: Diese müssen beim Import bestimmter Waren einen Zoll für CO₂-Emissionen leisten, die bei der Produktion der Waren außerhalb der EU entstanden sind.
Weitere Informationen rund um den EU-Emissionshandel
Welche Importe fallen unter das CBAM?
Vorerst fallen nur Importe jener Waren unter das CBAM, bei denen die Industrie besonders abwanderungsgefährdet ist:
- Eisen und Stahl
- Zement
- Düngemittel
- Aluminium, sowie
- Strom und Wasserstoff
Ab wann gilt das CBAM?
Das CBAM tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft. Ab dann bestehen erstmals nur Meldepflichten für die Importeure, und zwar über die direkten und indirekten Treibhausgasemissionen, die bei der Produktion der importierten Ware entstanden sind und über etwaige im Herkunftsland bezahlte CO₂-Preise. Darüber hinaus müssen die Importeure vor der Einfuhr eine Genehmigung von der nationalen CBAM-Behörde einholen.
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Vorerst fallen nur Importe jener Waren unter das CBAM, bei denen die Industrie besonders abwanderungsgefährdet ist:
- Eisen und Stahl
- Zement
- Düngemittel
- Aluminium, sowie
- Strom und Wasserstoff
Ab wann gilt das CBAM?
Das CBAM tritt mit 1. Oktober 2023 in Kraft. Ab dann bestehen erstmals nur Meldepflichten für die Importeure, und zwar über die direkten und indirekten Treibhausgasemissionen, die bei der Produktion der importierten Ware entstanden sind und über etwaige im Herkunftsland bezahlte CO₂-Preise. Darüber hinaus müssen die Importeure vor der Einfuhr eine Genehmigung von der nationalen CBAM-Behörde einholen.
Ab 1. Jänner 2026 müssen die betroffenen Importeure dann sogenannte CBAM-Zertifikate erwerben, wenn sie im Land der Produktion der Waren keine oder geringere CO₂-Preise als jene des EHS zahlen. Dadurch sollen die CO₂-Kosten für Importgüter den CO₂-Kosten für in der EU produzierte Güter angeglichen werden. Derzeit sieht das CO₂-Grenzausgleichssystem CBAM aber keinen Schutz anderer Warengruppen vor und es gibt keinen Grenzausgleich für die Waren, die in der EU mit den CO₂-Preisen belastet werden. Es bleibt daher bei einem Wettbewerbsnachteil.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Reform des europäischen Emissionshandels sieht die Einführung eines CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) vor.
- Ab 2026 müssen Importeure für die Einfuhr bestimmter Waren in die EU Zertifikate erwerben. Die Preise der Zertifikate werden sich eng an den Preisen für europäische Emissionszertifikate orientieren.
- Ziel des CBAM ist, Wettbewerbsnachteile für europäische Unternehmen bzw. ein Abwandern der Industrie in Drittstaaten zu verhindern, was aber derzeit nur für den Import einiger Warengruppen umgesetzt wurde.